congamedia
Cornelia Ganitta

   

über mich

ich biete

publikationen

referenzen

 

Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für freie Journalisten Wort und Bild nach den Richtlinien des DJV

Allgemeines
Geliefertes Material (Text- und Bildbeiträge) bleibt stets Eigentum der Büroinhaberin Cornelia Ganitta, im Folgenden Journalistin genannt. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die vereinbarten Nutzungsarten überlassen. Dem Angebot zugrunde liegt ein einfaches Nutzungsrecht. Exklusivrechte sind stets zeitlich begrenzt und gelten nur mit gesonderter Vereinbarung.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Vorfeld nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Bezahlt werden die Honorare je nach Dienstleistung mit zuzüglich 7% (Journalismus) respektive 19% im Bereich PR. Honorare sind mit der Abnahme der gelieferten Leistung zu zahlen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn sich die Redaktion nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung dazu äußert. Ist der Beitrag angenommen, ist das Honorar - auch im Falle der Nichtveröffentlichung - in der zuvor vereinbarten Höhe zu zahlen.

Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechts. Die Rechte werden nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede erneute oder ausgeweitete Nutzung, die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht erfolgen. Auch darf das Material nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin in ein Datenbanksystem eingespeichert oder elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere nicht in Onlinesysteme (Internet, Intranet, Mailprogramme etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Texten und/oder Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen ist nicht gestattet. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Journalistin ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

Haftung, Kosten
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Unterbleibt die Namensnennung der Urheberin oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat die Journalistin Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten. Der Auftraggeber hat die Journalistin von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen.
Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten; weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Dienstverträgen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen und muss für die evtl. Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung aufkommen. Die Journalistin haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von ihr angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern.

Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile der Wohnsitz der Journalistin.