Lieferungs-
und Geschäftsbedingungen für freie Journalisten Wort und Bild
nach den Richtlinien des DJV
Allgemeines
Geliefertes Material (Text- und Bildbeiträge) bleibt stets Eigentum
der Büroinhaberin Cornelia Ganitta, im Folgenden Journalistin genannt.
Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die vereinbarten
Nutzungsarten überlassen. Dem Angebot zugrunde liegt ein einfaches
Nutzungsrecht. Exklusivrechte sind stets zeitlich begrenzt und gelten
nur mit gesonderter Vereinbarung.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Vorfeld
nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen
ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig.
Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung
und ist vorher zu vereinbaren. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne
Mehrwertsteuer. Bezahlt werden die Honorare je nach Dienstleistung mit
zuzüglich 7% (Journalismus) respektive 19% im Bereich PR. Honorare
sind mit der Abnahme der gelieferten Leistung zu zahlen. Die Abnahme gilt
als erteilt, wenn sich die Redaktion nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Lieferung dazu äußert. Ist der Beitrag angenommen, ist das
Honorar - auch im Falle der Nichtveröffentlichung - in der zuvor
vereinbarten Höhe zu zahlen.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die
Bestimmungen des Urheberrechts. Die Rechte werden nur für den vereinbarten
Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede
erneute oder ausgeweitete Nutzung, die Weitergabe des Materials oder die
Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht erfolgen. Auch
darf das Material nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin
in ein Datenbanksystem eingespeichert oder elektronisch verwertet oder
bearbeitet werden, insbesondere nicht in Onlinesysteme (Internet, Intranet,
Mailprogramme etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen
von Texten und/oder Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen ist nicht
gestattet. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt
vorbehalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Journalistin ein Belegexemplar
gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Haftung,
Kosten
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich
weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des
zweifachen Nutzungshonorars fällig. Unterbleibt die Namensnennung
der Urheberin oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14
UrhG, so hat die Journalistin Anspruch auf Schadenersatz in Form eines
Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl.
Verwaltungskosten. Der Auftraggeber hat die Journalistin von aus der Unterlassung
des Urhebervermerkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag),
gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material
mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst eine Nachbesserung
verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der
Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen.
Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig
unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar
hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen
Auftrag zurücktreten; weitergehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Bei Dienstverträgen ist eine Gewährleistung
ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung
für die Veröffentlichung von Beiträgen und muss für
die evtl. Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit
einer Veröffentlichung aufkommen. Die Journalistin haftet nicht für
Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der
von ihr angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren
in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen
beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten
Datenträgern.
Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile der Wohnsitz
der Journalistin.
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